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Generalüberholungen von Krananlagen und Hebezeugen

Generalüberholung von Krananlagen

WEWIRA bietet Ihnen sowohl die Berechnung des verbleibenden Anteils der Restlebensdauer als auch die Generalüberholung Ihrer Hubwerke an. Gerne beraten wir Sie über den wirtschaftlichsten Weg eine neue sichere Betriebsperiode mit einer Kranbrücke, die oftmals noch in gutem Zustand ist, zu realisieren.
Im WEWIRA-Repair-Center überholen wir auch alte Hubwerke und garantieren Ihnen über ein GÜ-Zertifikat die neue Lebensdauer. Sollte eine Überholung unwirtschaftlich sein, bieten wir Ihnen den Umbau Ihrer alten Krananlage auf ein neues, modernes Hubwerk an. Diese Maßnahme wird im Prüfbuch dokumentiert und falls erforderlich, durch einen Kransachverständigen abgenommen. Auf durch WEWIRA durchgeführte Überholungen und Reparaturen gewähren wir eine Mängelhaftungszeit von 12 Monaten. Darüber hinaus bieten wir auch komplette Kranüberholungen an (siehe Modernisierungen). 

Nach Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Anhang 1 am 01.01.1995 sind Betreiber von Krananlagen verpflichtet sichere Betriebsperioden für den Betrieb von Krananlagen zu realisieren. Dies gilt auch für Bauteile, die im Rahmen der jährlichen Sicht- und Funktionsprüfung nicht geprüft werden können (Getriebeteile, Lagerung etc.). Hierzu ist jedes Serienhubwerk herstellerseitig in eine FEM-Gruppe eingestuft, die angibt, nach welcher Anzahl von Volllaststunden Hubwerksbauteile durch Verschleiß ausfallen können und es zu gefährlichen Ausfällen, z.B. Lastabstürzen, kommen kann. Nach Ablauf der Nutzungsdauer muss das Hubwerk überholt oder ersetzt werden. Bei älteren Hub- oder Windwerken, die nicht in eine FEM-Gruppe eingestuft wurden, kann die gesetzliche Auflage nur durch ein regelmäßiges Zerlegen und Prüfen des Hubwerkgetriebes und aller im Kraftschluss stehenden Bauteile, oder durch ein Ersetzen des Hubwerkes sicher gestellt werden.

Bei fehlender Restlebensdauerberechnung oder Überschreiten der zulässigen Restlebensdauer kann der Versicherer im Falle eines Unfalls mit Personenschaden die Haftungsübernahme verweigern. Der Gesetzgeber schreibt daher vor, kraftbetriebene Kranhubwerke mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer außer Betrieb zu nehmen (BGV D8), es sei denn, es wird eine Generalüberholung durchgeführt - denn mit dieser beginnt eine neue sichere Betriebsperiode (Safe Working Period, S.W.P.).


Krane von Wewira Krane von Wewira
Krane von Wewira